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Rechtliches

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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR HARDWAREKAUF, SOFTWAREÜBER-LASSUNG UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

1. Gegenstand dieser Bedingungen, Auftragsannahme

1.1 Für alle Angebote, Leistungen und Verträge der Firma Compelec bzgl. Kauf, Beratung, Organisation, Entwicklung und Programmierung von EDV-Systemen, einschließlich System-lösungen, Systemanalysen, Erweiterungen und Modifikationen, gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Ihnen wird hiermit widersprochen.
1.2 Die vorliegenden Bedingungen werden vom Kunden auch für weitere von Compelec zu erbringende Leistungen anerkannt, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Auftragsannahme:
2.1 Angebote von Compelec sind freibleibend und unverbindlich. Angebotsunterlagen bleiben Eigentum von Compelec und dürfen ohne Zustimmung von Compelec weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
2.2 Zum Vertragsschluss kommt es durch schriftliche Annahmeerklärung des Angebots oder durch Leistungserbringung von Compelec.
2.3 In dem Fall, dass sich die Dauer eines Projekts durch ein Verschulden des Kunden verzögert, behält sich Compelec vor, vereinbarte Preise in dem Umfang zu erhöhen, wie sich Gehälter, Einkaufspreise oder ähnliche Beschaffungskosten im Laufe der eingetretenen Verzögerung erhöht haben.
2.4 Die Erstellung von System- oder Programmdokumentationen gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich gegen gesonderte Vergütung schriftlich vereinbart worden ist.

3. Durchführung der Leistungen
3.1 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der kurzfristig die notwendigen Informationen und Entscheidungen geben oder sie herbeiführen kann. Sämtliche Willenserklärungen des Kunden in Bezug auf die Durchführung des Projekts oder die Erbringung der Leistungen sind nur dann für Compelec verbindlich, wenn sie von dem benannten Ansprechpartner abgegeben worden sind.
3.2 Bestehen die Leistungen von Compelec aus mehreren Teilen oder sind die Leistungen Bestandteil eines Gesamtprojekts, so werden der Kunde und Compelec einen Projektplan mit den Abhängigkeiten der Teilprojekte voneinander und deren Termine zur Fertigstellung definieren.
3.3 Sollten im Laufe der Projektabwicklung neue Release Stände entstehen und werden aufgrund dessen Anpassungsarbeiten erforderlich, so sind diese vom Kunden zu den üblichen Stundensätzen gemäß der jeweils gültigen Preisliste von Compelec zu vergüten, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird. Dadurch entstehende Verzögerungen führen zu einer entsprechenden Verschiebung der vorgesehenen Termine.
3.4 Sind Dritte an der Leistungserbringung für Compelec beteiligt, so kann ein Verzug oder eine Nicht- oder Schlechterfüllung dieser Dritten nicht zum Nachteil von Compelec geltend gemacht werden.
3.5 Compelec wird die von ihr zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik ausführen. Art und Weise der Durchführung sowie Arbeitsort und Arbeitszeit bestimmt Compelec.
3.6 Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die System-voraussetzungen für den Einsatz der von Compelec gelieferten Programme gegeben sind. Sollten sich durch ein Fehlen dieser Voraussetzungen Verzögerungen im Projektablauf oder zusätzliche Kosten ergeben, so geht dies zu Lasten des Kunden.
3.7 Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, dass er seine Mitwirkungspflichten, insbesondere bei der Durchführung von Projekten, termingerecht erbringt. Ist dies nicht der Fall, so kann Compelec nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

4. Installation
Die Installation wird von dem Kunden vorgenommen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Wenn die Durchführung der Installation durch Compelec vereinbart wird, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass der Installationsort mit üblichen Transportmitteln erreichbar ist und auch sonstige Bedingungen für die Installation, wie z. B. genügend Arbeitsraum, Stromversorgung usw., gegeben sind.

5. Änderungsverlangen
5.1 Verlangt der Kunde schriftlich Änderungen der von Compelec zu erbringenden Leistungen, so wird Compelec einem solchen Änderungsverlangen nachkommen, es sei denn, dies ist ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar.
5.2 Wenn das Änderungsverlangen zu einem erhöhten Aufwand seitens Compelec führt, bedarf es einer einvernehmlichen schriftlichen Anpassung der vertraglichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Vergütung und eventuell vereinbarter Fristen.

6. Abnahme von werkvertraglichen Leistungen
6.1 Innerhalb von 5 Kalendertagen, nachdem Compelec dem Kunden die Fertigstellung der Leistungen angezeigt hat, wird der Kunde die Abnahme schriftlich erklären oder zusammen mit Compelec auf der Datenverarbeitungsanlage des Kunden eine Funktionsprüfung durchführen.
6.2 Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
6.3 Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen werden in einem gemeinsam zu erstellenden Protokoll festgehalten und von Compelec beseitigt. Danach ist die Abnahme schriftlich zu erklären oder eine weitere Funktionsprüfung wie oben geschildert durchzuführen.
6.4 Nicht wesentliche Abweichungen berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Insoweit wird auch keine weitere Funktionsprüfung durchgeführt.
6.5 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären.
6.6 Die von Compelec zu erbringenden Leistungen gelten als abgenommen, wenn die Funktionsprüfung innerhalb der genannten Frist von 5 Kalendertagen aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht durchgeführt wird, wenn der Kunde nach erfolgreicher Funktionsprüfung die Abnahme nicht unverzüglich schriftlich erklärt, wenn er die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht hinreichend konkretisiert oder wenn er die von Compelec erbrachten Leistungen nutzt.
6.7 Einzelne Teilleistungen können gesondert geprüft und abgenommen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
6.8 Weitere Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer der Funktionsprüfung können separat schriftlich vereinbart werden.

7. Vergütung
7.1 Die von Compelec im Angebot oder an anderer Stelle genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zzgl. Verpackungs- und Frachtkosten sowie Reise- und Übernachtungskosten gemäß den Sätzen der jeweils gültigen Preisliste.
7.2 Sofern eine Vergütung nicht vereinbart ist, wird die von Compelec aufgewandte Arbeitszeit mit den Stunden- oder Tagessätzen entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zzgl. Mehrwertsteuer vergütet.
7.3 Die Zahlung wird ohne Abzug fällig binnen 14 Tage nach Rechnungsdatum.
7.4 Dienstleistungen seitens Compelec, die vereinbart, vom Kunden aber nicht abgerufen werden, sind nach angemessener Fristsetzung durch Compelec vom Kunden gleichwohl zu vergüten.
7.5 Bei Zahlungsverzug sind - vorbehaltlich der Geltend-machung eines höheren Schadens - Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu zahlen, mindestens jedoch 12%.
7.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7.7 Gegenstände, die an den Kunden zu übereignen sind, verbleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von Compelec.

8. Gewährleistung für kauf- oder werkvertragliche Leistungen
8.1 Compelec gewährleistet, dass ihre Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Werts oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern völlig freies Softwareprogramm zu erstellen.
8.2 Maßgeblich für den Funktionsumfang und die Sollbeschaffenheit der von Compelec gelieferten Programme sind die Programmhandbücher und Funktionsbeschreibungen, die Compelec dem Kunden mit dem Angebot oder auf Wunsch zukommen lässt. Dem Kunden wird vor Vertragsschluss Gelegenheit gegeben, sich durch Referenz- oder Testinstallationen ein genaues Bild vom Leistungsspektrum der Programme zu verschaffen. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Leistungen, die nicht auch Leistungsinhalt dieser Referenz- oder Testinstallationen waren. Berichtsanpassungen, also Geschäftsbelege des Kunden, werden so ausgeführt, wie in der Anlage zum Angebot beigefügt.
8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit der Übergabe der jeweiligen Leistung oder Teilleistung.
8.4 Mängel, die nicht schon in einer Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu melden. Rügt der Kunde mehrere Mängel, so hat er sämtliche Mängel in einer umfassenden und vollständigen Auflistung darzulegen.
8.5 Reproduzierbare Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigt Compelec innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt oder nicht von Compelec zu vertreten ist, kann Compelec eine Aufwandserstattung nach ihren allgemeinen Stundensätzen zuzüglich notwendiger Auslagen verlangen.
8.6 Soweit möglich und angemessen, kann Compelec bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Verfügung stellen.
8.7 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Compelec die von Compelec erbrachten Leistungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, er weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die Änderung verursacht worden sind. Stellt sich heraus, dass Störungen oder Fehler auf Bedienungsfehler zurückzuführen sind, so ist Compelec berechtigt, die durch die Fehlersuche entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
8.8 Werden erhebliche Mängel von Compelec nicht innerhalb von vier Wochen ab Eingang der ordnungsgemäßen Mängelanzeige behoben oder durch eine angemessene Zwischenlösung aufgefangen, so kann der Kunde eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung nach Ablauf dieser Frist ablehnt. Nach Fristablauf kann der Kunde den Vertrag in bezug auf die mangelhaften Leistungen rückgängig machen oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

9. Verzug
9.1 Bei sämtlichen Terminen und Fristen, die von Compelec genannt werden, handelt es sich um Schätzwerte. Ein Termin wird erst dann verbindlich, wenn der Kunde insoweit nochmals eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat und seinerseits zu einer Verzögerung nicht beigetragen hat.
9.2 Kommt Compelec mit ihren Leistungen schuldhaft um mehr als 30 Kalendertage in Verzug, so kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und androhen, dass er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist von dem Vertrag in Bezug auf die Leistung, mit der sich Compelec im Verzug befindet, zurücktreten werde. Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag ist nur zulässig, wenn die Teilerfüllung für den Kunden nicht von Interesse ist.
9.2 Die Haftung für den Ersatz des Verzugsschadens wird pro Woche auf 1% der Vergütung für diejenigen Leistungen beschränkt, die nicht vertragsgemäß genutzt werden können, höchstens jedoch auf 5% der für die Gesamtleistung vereinbarten Vergütung. Diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegt.
9.3 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, so wird Compelec von ihren weiteren Leistungspflichten einschließlich Softwarepflege und eventueller weiterer vereinbarter Leistungen, frei.

10. Nutzungsrechte, Schutzrechte
10.1 Sämtliche schutzfähigen Rechte, die bei der Durchführung der Leistungen eventuell entstehen, verbleiben bei Compelec. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich unbeschränkte Recht, die von Compelec überlassene Software an dem jeweiligen Betriebsstandort, für den sie erbracht wurden, auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. Die Nutzung an anderen Standorten des Kunden oder die Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch Compelec. Der Sourcecode verbleibt im Eigentum von Compelec, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
10.2 Compelec ist nicht bekannt, dass die Nutzung der von ihr erbrachten Leistungen Schutzrechte Dritter verletzt, übernimmt jedoch keine Gewähr für die Freiheit von Rechten Dritter. Falls die Nutzung Rechte Dritter verletzt, kann Compelec nach ihrer Wahl die Leistungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang so ändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen oder die Befugnis erwirken, dass der Kunde sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten nutzen kann. Jegliche Schadensersatzansprüche gegen Compelec sind insoweit ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.

11. Haftung
11.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Compelec, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden auf den Nettoauftragswert begrenzt, soweit in diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist.
11.2 Jeglicher Schadensersatz beschränkt sich auf den unmittelbaren Personen- oder Sachschaden. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
11.3 Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Compelec in jedem Fall nur dann, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

12. Programmpflege, Schulung
Compelec ist bereit, mit dem Kunden gesonderte schriftliche Vereinbarungen über die Pflege von Programmen, die von Compelec erstellt worden sind, oder über die Schulung der Mitarbeiter des Kunden zu schließen.

13. Vertraulichkeit
Informationen des Kunden, die dieser Compelec zur Durchführung der Leistungen übergibt und die als vertraulich gekennzeichnet sind, bleiben Eigentum des Kunden und sind nach Durchführung der Leistungen an den Kunden zurückzugeben. Compelec wird diese Informationen vertraulich behandeln und an Dritte nur insoweit weitergeben, wie dies zur Durchführung der Leistungen erforderlich ist.

14. Sonstiges
14.1 Im Falle einer Rechtsnachfolge auf Seiten von Compelec gehen die zwischen Compelec und dem Kunden geschlossenen Verträge automatisch auf den Rechtsnachfolger von Compelec über.
14.2 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
14.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzbestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

14.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Saarbrücken

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR SOFTWAREPFLEGE UND -SERVICE

1. Gegenstand dieser Bedingungen, Auftragsannahme
1.1 Compelec führt Softwarepflege und -service gemäß den nachfolgenden Bestimmungen aus.
1.2 Die Mitarbeiter von Compelec treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch nicht bei Tätigkeiten in den Räumen des Kunden, ein.

2. Umfang der Leistungen
2.1 Mit der nach Ziffer 4.1 zu zahlenden Vergütung sind die folgenden Leistungen von Compelec abgedeckt:
- Entgegennahme von Fehlermeldungen per Hotline, die während der Betriebszeiten von werktags 9.00 bis 16.00 Uhr durch den nach Ziffer 3.1 benannten Ansprechpartner des Kunden fernmündlich oder fernschriftlich abgegeben werden
- Überlassung der jeweils jüngsten Programmversion der Compelec - Software
- Aktualisierung und Anpassung der Compelec-Software an neuere gesetzliche Bestimmungen, soweit diese das Einsatzgebiet des Programms berühren
2.2 Gegen gesonderte Vergütung erbringt Compelec die folgenden Leistungen:
- einen schnellen Vor-Ort-Service
- Behebung von Fehlern, die auf eine nicht sachgerechte Programmbenutzung oder Anwenderfehler zurückzuführen sind
- Beratung und Schulung in der vertragsgegenständlichen Software von Mitarbeitern des Kunden am Installationsort
- Beratung in allen Fragen des Einsatzes oder der Anwendung der Software einschließlich der Weitergabe von Einsatz- und Anwendungserfahrungen aus dem gesamten Benutzerkreis
- die Pflege von für den Kunden erstellter Individualsoftware.

3. Durchführung der Pflegeleistungen
3.1 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der kurzfristig die notwendigen Informationen und Entscheidungen geben oder sie herbeiführen kann. Sämtliche Willenserklärungen des Kunden in Bezug auf die die Erbringung der Leistungen sind nur dann für Compelec verbindlich, wenn sie von dem benannten Ansprechpartner abgegeben worden sind.
3.2 Die Pflegeleistungen werden in den Geschäftsräumen von Compelec während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Sie werden dem Kunden auf einem Datenträger zugesandt. Beratungs-leistungen werden telefonisch zur Verfügung gestellt.
3.3 Bei einer Überlassung einer neuen Programmversion wird nur diese Programmversion weitergepflegt. In gleicher Weise wird von Compelec die zugehörige Dokumentation angepasst. Die neue Dokumentation wird dem Kunden von Compelec zum Selbstkostenpreis überlassen.
3.5 Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die Systemvoraussetzungen für den Einsatz der von Compelec gelieferten Programme gegeben sind. Sollten sich durch ein Fehlen dieser Voraussetzungen Verzögerungen im Projektablauf oder zusätzliche Kosten ergeben, so geht dies zu Lasten des Kunden.

4. Vergütung
4.1 Für die nach Ziffer 2.1 zu erbringenden Leistungen zahlt der Kunde eine separat vereinbarte Pauschalvergütung. Bei einer Erweiterung oder Änderung der zu pflegenden Programme sind die Gebühren anzupassen.
4.2 Compelec kann die Gebühren entsprechend der Kostenentwicklung jeweils zum Jahresende anpassen. Bei einer Erhöhung der Pflegepauschale hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen nach Erhalt des Änderungs-verlangens.
4.3 Die Vergütung der Pauschalleistungen dieses Vertrages erfolgt rein netto nach Rechnungs-stellung durch Compelec. Rechnungsstellung erfolgt jährlich im Voraus.
4.4 Die Verrechnung von Einzelleistungen (wie z.B. Beratungs- und Schulungsleistungen, Formular- und Listenanpassungen, Umprogrammierungen und sonstige Änderungen an der zu pflegenden Software) erfolgt nach Arbeitswerten im 10-Minuten-Takt. Der Betrag für einen Arbeitswert entspricht dem der aktuellen Preisliste von Compelec.
4.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Gewährleistung, Haftung
5.1 Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten und sonstige Umstände, die Pflegemaßnahmen erforderlich machen, sind Compelec vom Kunden umgehend schriftlich mitzuteilen und so zu dokumentieren, dass eine Rekonstruktion möglich ist.
5.2 Reproduzierbare Fehler an der Software, die auf die vor beschriebene Weise mitgeteilt wurden, werden von Compelec beseitigt. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als unmöglich oder unzumutbar, kann Compelec eine Ausweichlösung zur Verfügung stellen.
5.3 Durchgeführte Mängelbeseitigungen werden von Compelec protokolliert und sind vom Kunden zu bestätigen.
5.4 Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht nicht, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Compelec die von Compelec erbrachten Leistungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, er weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die Änderung verursacht worden sind. Stellt sich heraus, dass Störungen oder Fehler auf Bedienungsfehler zurückzuführen sind, so ist Compelec berechtigt, die durch die Fehlersuche entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5.5 Alle weitergehenden Ansprüche gegen Compelec, insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

6. Rechte am Arbeitsergebnis, Geheimhaltung
6.1 Compelec überträgt dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich unbeschränkte Recht, die von Compelec überlassenen neuen Programmversionen an dem jeweiligen Betriebsstandort, für den sie überlassen wurden, auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. Die zwischen den Parteien für die Überlassung der zu pflegenden Software getroffenen Vereinbarungen gelten für die neuen Programmversionen in gleicher Weise fort.
6.2 Compelec wird alle Daten, Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt und vom Kunden als vertraulich bezeichnet werden, gegenüber Dritten vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung besteht auch nach Vertrags-beendigung weiter.

7. Vertragsdauer
7.1 Die Verpflichtung zur Erbringung der Pflegeleistungen und die Zahlungsverpflichtungen beginnen mit erfolgter Installation der zu pflegenden Standardsoftware. Der Vertrag besteht mindestens bis zum 31. 12. des darauffolgenden Jahres und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Andernfalls verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
7.2 Die Möglichkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus dringendem Grund bleibt unberührt. Ein solcher dringender Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit seiner Zahlungspflicht um mehr als 30 Tage in Verzug gerät oder über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wird.

8. Allgemeine Bestimmungen
8.1 In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Pflege der Software geregelt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
8.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine solche Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Saarbrücken


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